Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 2010

HG 2010

§ 9 Sonderfinanzierungen

(1) Durch den Abschluss von Leasing-, Mietkauf- und

ähnlichen Verträgen (Sonderfinanzierungen) für Bauinvestitionen dürfen

Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre eingegangen werden. Diese

Befugnis gilt auch bei Umsetzung von Bauinvestitionen im Rahmen von Öffentlich

Privaten Partnerschaften, die auch die Betriebsphase umfassen

(Lebenszyklusansatz). Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit

Zustimmung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen des Landtages

Sonderfinanzierungen zuzulassen; § 38 Absatz 1 der Landeshaushaltsordnung bleibt

unberührt.

(2) Verpflichtungsermächtigungen für

Investitionsfinanzierungen dürfen abweichend von § 8 Absatz 1 bis zu der Höhe

überschritten werden, in der sie für Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 benötigt

werden.

(3) Die Wirtschaftlichkeit von Sonderfinanzierungen ist in

jedem Einzelfall zu belegen.

§ 8 § 10